AGB

H. Weinhart Präzisionsmechanik GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma H. Weinhart Präzisionsmechanik GmbH, Bürgermeister-Finsterwalder-Ring 2, 82515 Wolfratshausen

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Einkaufsbedingungen der Firma H. Weinhart Präzisionsmechanik GmbH (im Folgenden H. Weinhart) gelten ausschließlich. Diesen Verkaufs-, Liefer- und Einkaufsbedingungen von H. Weinhart entgegenstehende oder davon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn H. Weinhart ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Weiter gelten die Verkaufs-, Liefer- und Einkaufsbedingungen von H. Weinhart auch dann, wenn H. Weinhart die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos durchführt.
Die nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Einkaufsbedingungen von H. Weinhart gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.


§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen von H. Weinhart. Der Vertragspartner (im folgenden Abnehmer genannt) nimmt diese Bedingungen spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung an. Die Bedingungen gelten auch für künftige Verträge im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers, die diesen Verkaufs– und Lieferbedingungen entgegenstehen oder zu Lasten von H. Weinhart von einer gesetzlichen Regelung abweichen, gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch H. Weinhart.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung werden die Parteien Bedingungen vereinbaren, die wirksam sind und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommen.
4. Der Abnehmer ist damit einverstanden, dass H. Weinhart die entsprechenden Daten über Abschluss, Abwicklung und Durchführung der einzelnen Verträge einer für sie zuständigen Kreditschutzorganisation bekannt gibt.
5. Der Abnehmer darf Ansprüche aus mit H. Weinhart geschlossenen Verträgen nur mit schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. Aufrechnungs– oder Zurückbehaltungsrechte kann der Abnehmer nur geltend machen, wenn dessen Ansprüche entweder rechtskräftig festgestellt oder von H. Weinhart anerkannt sind.


§ 2 Vertragsabschluss

1. Alle Angebote von H. Weinhart sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss kommt erst dann zustande, wenn er von H. Weinhart schriftlich bestätigt wurde.
2. Sollte keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt sein, erfolgt die Bearbeitung der Teile ausschließlich unter Gültigkeit der H. Weinhart AGB‘s.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von H. Weinhart schriftlich bestätigt werden.


§ 3 Preise/ Verpackung

1. Die Preise von H. Weinhart verstehen sich in EURO ohne Skonti oder sonstige Nachlässe ab Werk. Sie enthalten nicht Verpackung, Fracht, Versicherung und Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird, soweit sie anfällt, in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist Bestandteil des Rechnungsbetrages.
2. Sind seitens des Abnehmers keine besonderen Weisungen erteilt, erfolgt die Verpackung nach Ermessen von H. Weinhart.
3. Sind keine Preise vereinbart, so gilt der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch H. Weinhart gültigen Listenpreis. Sind Preise vereinbart, ist H. Weinhart mangels anderer schriftlicher Abrede hieran 3 Monate ab Angebotsdatum gebunden. Preisänderungen, die durch gesetzliche Bestimmungen bedingt sind, bleiben vorbehalten. Vereinbarte Rabatte entfallen rückwirkend im Falle von Zahlungsverzug oder wenn der Abnehmer ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt.


§ 4 Zahlung/ Zahlungsverzug

1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Zahlungen innerhalb von 7 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, fällig und ohne Abzüge zu leisten.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Finanzierungskosten, Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel übernimmt H. Weinhart keine Haftung, es sei denn, dass H. Weinhart, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Ist der Abnehmer in Zahlungsverzug, ist H. Weinhart berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem entsprechenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn H. Weinhart eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Abnehmer eine geringere Belastung nachweisen.
4. Geleistete Zahlungen werden zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen, danach auf die Kaufpreisforderungen nach Wahl von H. Weinhart angerechnet.
5. Tritt beim Abnehmer eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, ist H. Weinhart berechtigt, auch die noch nicht fälligen Rechnungen oder gestundeten Forderungen sofort fällig zu stellen.
6. Der Abnehmer darf gegen Forderungen von H. Weinhart nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder mit diesen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.


§ 5 Lieferungen/ Lieferzeit

1. Der Versand erfolgt – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an die, den Transport ausführende Person über. H. Weinhart ist berechtigt, Transportart und -weg nach freiem Ermessen zu bestimmen.
2. Leihverpackungen sind vom Abnehmer spätestens 8 Wochen nach Eintreffen der Ware ohne Aufforderung in ordnungsgemäßem, sauberen Zustand an H. Weinhart frachtfrei zurückzuleiten.
3. Von H. Weinhart genannte Liefertermine sind im Zweifel unverbindlich. Der Abnehmer ist zum Rücktritt erst dann berechtigt, wenn er nach Eintritt des Liefertermins ergebnislos eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.
4. Ein Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens sowie ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind nach Maßgabe des § 7 ausgeschlossen.
5. Höhere Gewalt oder sonstige bei H. Weinhart oder ihren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Lieferung zum vereinbarten Termin ohne Verschulden von H. Weinhart vorübergehend hindern, verlängern die in Ziff. 3. genannten Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Dauern diese Ereignisse länger als 6 Monate, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe und Anordnungen – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von H. Weinhart eintreten – Energieversorgungs- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Unfälle sowie unvorhergesehene Fertigungsschwierigkeiten und Betriebsstörungen.


§ 6 Mängel/ Gewährleistung

1. Angaben in Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Produktbeschreibungen stellen keine vertraglichen Zusicherungen bestimmter Produkteigenschaften dar, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
2. H. Weinhart gewährleistet die Freiheit von Fabrikations- und Materialmängeln. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für natürlichen Verschleiß oder wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt wird, wenn Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen oder Teile gegen solche ausgewechselt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
3. Mängelrügen können nur innerhalb 14 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln ist die Rüge schriftlich und unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen der Ware zu erheben. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trägt der Abnehmer.
4. Sind Mängelrügen berechtigt, verpflichtet sich H. Weinhart – nach Wahl von H. Weinhart – zur Reparatur nach Einsendung durch den Abnehmer an H. Weinhart sowie Rücksendung an diesen oder zur Nachbesserung vor Ort durch einen beauftragten Unternehmer. H. Weinhart ist nach eigenem Ermessen auch berechtigt, die Rückvergütung des Kaufpreises oder Ersatzlieferung des Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Für die Ersatzlieferung gilt ebenfalls Ziff. 2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Abnehmer den Vertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis entsprechend mindern.


§ 7 Haftung

1. Darüber hinaus ist H. Weinhart in allen Fällen einer Vertragspflichtverletzung, gleich ob eine Haupt- oder Nebenpflicht verletzt wurde und gleich, aus welchem Rechtsgrund, zum Schadensersatz nur dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, wenn dieser Schaden typischerweise bei Geschäften der durchgeführten Art entstehen kann und wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist oder eine vertragswesentliche Pflicht grob fahrlässig verletzt wurde.
2. Schadensersatzansprüche des Abnehmers im Sinne der Ziff. 1. verjähren, soweit sie mit Mängeln im Zusammenhang stehen, innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang im Sinne des § 5 1. , ansonsten in 2 Jahren ab Vertragsabschluss. Lehnt H. Weinhart eine Schadensersatzforderung des Abnehmers schriftlich ab, ist dessen Anspruch ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von 3 Monaten gerichtlich geltend macht.
3. Außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für Schäden an zu bearbeitenden Teilen oder eine Haftung für deren Verlust während des gesamten Fertigungsprozesses ausgeschlossen.
4. Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ersatzansprüche des Abnehmers für Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt, soweit diese aus den §§ 463, 480 II, 635 BGB begründet sind.


§ 8.1 Gefahrtragungsregeln

Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Werkgegenstände geht zu keinem Zeitpunkt des Bearbeitungsprozesses auf H. Weinhart über, sondern verbleibt vielmehr während der gesamten Auftragsausführung beim Auftraggeber. Verwirklicht sich eine der Gefahren aus Absatz 1 Satz 1, so ist H. Weinhart von deren Leistungspflicht dennoch vollständig befreit und kann die vereinbarte Vergütung verlangen; im Falle einer Teilleistung ist die Vergütung nur anteilig, bezogen auf den Teil der durchgeführten Bearbeitung, zu entrichten. Als Teilleistung ist auch die Lagerung des Gutes anzusehen.


§ 8.2 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Saldoforderungen aus laufender Rechnung im Eigentum von H. Weinhart. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von H. Weinhart und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden.
2. Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf Verlangen von H. Weinhart zu kennzeichnen und gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl zu versichern.
3. Der Abnehmer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten, veräußern und vermieten. Veräußerungen im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen Geschäftsveräußerung oder -verpachtung sind keine Veräußerungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und bedürfen der vorherigen Zustimmung von H. Weinhart.
Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Abnehmer für H. Weinhart vor, ohne dass ihr hieraus Verpflichtungen entstehen. H. Weinhart ist jedoch Hersteller i.S.d. § 950 BGB.
4. Bei Verarbeitung von Vorbehaltswaren mit anderen nicht ihr gehörenden Waren steht H. Weinhart ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Waren entsprechend der §§ 947, 948 BGB zu. Erwirbt der Abnehmer jedoch Alleineigentum an der neuen Sache, ist der Abnehmer verpflichtet, H. Weinhart im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Waren Miteigentum an der neuen Sache einzuräumen. Der Abnehmer wird die Ware für H. Weinhart unentgeltlich verwahren. Soweit sich die Waren im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Abnehmer seine gegen diesen gerichteten Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche schon jetzt an H. Weinhart ab. H. Weinhart ist berechtigt, jederzeit den Warenbestand selbst oder durch Dritte aufzunehmen, die Waren aus dem Besitz des Abnehmers wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Abnehmers zu betreten.
5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an H. Weinhart ab. H. Weinhart nimmt diese Abtretung an. Das gleiche gilt für Forderungen aus Verträgen über Dienst- und Werkleistungen bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt. Soweit der Betrag der im voraus abgetretenen Forderungen den zu sichernden Anspruch um mehr als 20 % übersteigt, ist H. Weinhart verpflichtet, in Höhe des überschießenden Betrages nach eigener Wahl Forderungen zurück abzutreten.
6. Bei Veräußerung von Waren, an denen H. Weinhart nach Verarbeitung Miteigentum hat oder ihr ein solches einzuräumen ist, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Ware. Dasselbe gilt entsprechend, wenn Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren einheitlich veräußert werden sollten. Bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltswaren.
7. Trotz Abtretung bleibt der Abnehmer bis auf weiteres ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, über diese Forderungen in anderer Weise zu verfügen. H. Weinhart hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Sie wird jedoch hiervon Abstand nehmen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. H. Weinhart kann auch verlangen, dass der Abnehmer seine Abnehmer von der Abtretung benachrichtigt. Darüber hinaus ist der Abnehmer H. Weinhart gegenüber verpflichtet, die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihr all diejenigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die abgetretenen Forderungen geltend zu machen.
8. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Abnehmer zu widersprechen und H. Weinhart hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist H. Weinhart gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung des Abnehmers zu übergeben, aus der hervorgeht, dass die gepfändete Ware unter ihrem Eigentumsvorbehalt steht. Sind Forderungen gepfändet, so hat der Abnehmer eidesstattlich zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltswaren entstanden sind und die jedenfalls an H. Weinhart abgetreten sind.
9. Im übrigen ist der Abnehmer verpflichtet, H. Weinhart jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben.
10. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen H. Weinhart gegenüber nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Abnehmer in Vermögensverfall, ist H. Weinhart vorbehaltlich ihrer weitergehenden Rechte berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen. Einer Fristsetzung hierzu bedarf es nicht. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass dieser von H. Weinhart gesondert schriftlich erklärt wird. Die Rücknahme berechtigt H. Weinhart, die Gutschriften für gewährte Rabatte um die Aufarbeitungskosten zu mindern. Nimmt H. Weinhart die Vorbehaltsware in Besitz, ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Abnehmers zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebene Ware für sie hat, zu übernehmen. Die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers bleiben ansonsten unberührt. Im Falle der Verwertung haftet H. Weinhart nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von H. Weinhart. Zahlungsort für alle Lieferungen ist Wolfratshausen. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich München. H. Weinhart ist unbeschadet dessen berechtigt, den Abnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für sämtliche Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des ClSG-Abkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 finden keine Anwendung.

Stand: 01.03.2023