1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Saldoforderungen aus laufender Rechnung im Eigentum von H. Weinhart. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von H. Weinhart und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden.
2. Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf Verlangen von H. Weinhart zu kennzeichnen und gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl zu versichern.
3. Der Abnehmer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten, veräußern und vermieten. Veräußerungen im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen Geschäftsveräußerung oder -verpachtung sind keine Veräußerungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und bedürfen der vorherigen Zustimmung von H. Weinhart.
Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Abnehmer für H. Weinhart vor, ohne dass ihr hieraus Verpflichtungen entstehen. H. Weinhart ist jedoch Hersteller i.S.d. § 950 BGB.
4. Bei Verarbeitung von Vorbehaltswaren mit anderen nicht ihr gehörenden Waren steht H. Weinhart ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Waren entsprechend der §§ 947, 948 BGB zu. Erwirbt der Abnehmer jedoch Alleineigentum an der neuen Sache, ist der Abnehmer verpflichtet, H. Weinhart im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Waren Miteigentum an der neuen Sache einzuräumen. Der Abnehmer wird die Ware für H. Weinhart unentgeltlich verwahren. Soweit sich die Waren im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Abnehmer seine gegen diesen gerichteten Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche schon jetzt an H. Weinhart ab. H. Weinhart ist berechtigt, jederzeit den Warenbestand selbst oder durch Dritte aufzunehmen, die Waren aus dem Besitz des Abnehmers wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Abnehmers zu betreten.
5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an H. Weinhart ab. H. Weinhart nimmt diese Abtretung an. Das gleiche gilt für Forderungen aus Verträgen über Dienst- und Werkleistungen bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt. Soweit der Betrag der im voraus abgetretenen Forderungen den zu sichernden Anspruch um mehr als 20 % übersteigt, ist H. Weinhart verpflichtet, in Höhe des überschießenden Betrages nach eigener Wahl Forderungen zurück abzutreten.
6. Bei Veräußerung von Waren, an denen H. Weinhart nach Verarbeitung Miteigentum hat oder ihr ein solches einzuräumen ist, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Ware. Dasselbe gilt entsprechend, wenn Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren einheitlich veräußert werden sollten. Bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltswaren.
7. Trotz Abtretung bleibt der Abnehmer bis auf weiteres ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, über diese Forderungen in anderer Weise zu verfügen. H. Weinhart hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Sie wird jedoch hiervon Abstand nehmen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. H. Weinhart kann auch verlangen, dass der Abnehmer seine Abnehmer von der Abtretung benachrichtigt. Darüber hinaus ist der Abnehmer H. Weinhart gegenüber verpflichtet, die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihr all diejenigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die abgetretenen Forderungen geltend zu machen.
8. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Abnehmer zu widersprechen und H. Weinhart hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist H. Weinhart gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung des Abnehmers zu übergeben, aus der hervorgeht, dass die gepfändete Ware unter ihrem Eigentumsvorbehalt steht. Sind Forderungen gepfändet, so hat der Abnehmer eidesstattlich zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltswaren entstanden sind und die jedenfalls an H. Weinhart abgetreten sind.
9. Im übrigen ist der Abnehmer verpflichtet, H. Weinhart jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben.
10. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen H. Weinhart gegenüber nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Abnehmer in Vermögensverfall, ist H. Weinhart vorbehaltlich ihrer weitergehenden Rechte berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen. Einer Fristsetzung hierzu bedarf es nicht. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass dieser von H. Weinhart gesondert schriftlich erklärt wird. Die Rücknahme berechtigt H. Weinhart, die Gutschriften für gewährte Rabatte um die Aufarbeitungskosten zu mindern. Nimmt H. Weinhart die Vorbehaltsware in Besitz, ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Abnehmers zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebene Ware für sie hat, zu übernehmen. Die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers bleiben ansonsten unberührt. Im Falle der Verwertung haftet H. Weinhart nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.